Hochwassergefahrenkarten und Überschwemmungsgebiete

Hochwassergefahrenkarten an Rhein und Murg im Landkreis Rastatt

  • In einem Gemeinschaftsprojekt des Landes Baden-Württemberg zusammen mit den Kommunen wurden für alle relevanten Gewässer (i. d. R. mit einer Einzugsgebietsgröße > 10 km²) im Land Hochwassergefahrenkarten erstellt und unter www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de  (-> Gefahrenkarte) veröffentlicht. Hier können die Überflutungsflächen und –tiefen eingesehen und als Steckbrief in Form einer Hochwasserrisikomanagement-Abfrage ausgegeben werden.
  • Auf landesweit insgesamt ca. 12.300 km entlang der Gewässerstrecken liefern diese Karten konkrete Informationen über die mögliche Ausdehnung und Tiefe einer Überflutung im Hochwasserfall. Mit diesen Karten erhalten die Kommunen, Bürger und Bürgerinnen sowie die Gewerbe- und Industriebetriebe eine hochwertige Datengrundlage, um sich über mögliche Gefahren durch Hochwasser zu informieren und ihre eigenen Aktivitäten im Rahmen der Vorsorge erhöhen zu können. Aber auch für die Kommunal- und Regionalplanung spielen die Gefahrenkarten eine wichtige Rolle.

Rechtsfolgen

Mit der Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) zum 22. Dezember 2013 gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 65 Abs. 1 Wassergesetz, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

  1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,
  2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist und
  3. Gebiete, die auf Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklatorischer Wirkung eingetragen. Maßgebend ist, ob ein Gebiet tatsächlich in einem HQ 100-Bereich liegt. Wenn eine Kommune beispielsweise eine Hochwasserschutzmaßnahme mit einem Schutz vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) durchgeführt hat, ändert sich unmittelbar die rechtliche Qualität des dann HQ 100 freien Gebiets, auch wenn die Hochwassergefahrenkarte noch nicht angepasst wurde.In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind unter anderem die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche sowie die Umwandlung von Grünland in Ackerland untersagt. Ausnahmen sind im Einzelfall auf Antrag nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen bei der zuständigen Behörde zulässig (§§ 78, 78a Wasserhaushaltsgesetz).

Am 5.1.2018 sind infolge des Hochwasserschutzgesetz II weitere Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft getreten. Anlass für das Hochwasserschutzgesetz waren die Erfahrungen aus den Hochwasserkatastrophen der letzten Jahre, insbesondere die extremen Überschwemmungen in den Jahren 2002, 2011 und 2013. Das neue Gesetz soll u.a. dazu beitagen, Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern. Im Folgenden sind die wesentlichen Änderungen zusammengefasst.

Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten, für die nach § 74 Abs. 2 WHG Gefahrenkarten zu erstellen sind, die aber nicht als Überschwemmungsgebiete festgesetzt oder vorläufig gesichert sind gelten erhöhte Anforderungen:

  • In den o.g. Risikogebieten, in denen Bebauungspläne oder ähnliche Satzungen gelten, sind die Kommunen nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 WHG gehalten Anforderungen zum hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan festzulegen, um künftige Schäden zu vermeiden. Hierzu wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunen im Baugesetzbuch durch das Hochwasserschutzgesetz II erweitert (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c) Bau GB).
  • In Risikogebieten ohne Bebauungsplan soll der Bauherr unmittelbar eine hochwasserangepasste Bauweise wählen, soweit dies nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich und unter Berücksichtigung der Lage des betroffenen Grundstücks erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 WHG).

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten (§ 78c WHG):

  • Verbot für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. Wo ein Ersatz nicht möglich ist, müssen die Öltanks hochwassersicher gemacht werden (z.B. Sicherung gegen Aufschwemmen).
  • In den Risikogebieten nach § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.
  • Am 5. Januar 2018 bereits vorhandene Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
  • Am 5. Januar 2018 bereits vorhandene Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b Abs. 1 Satz 1 sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
  • Wird eine Heizölverbraucheranlage vor Ablauf dieser Fristen wesentlich geändert, so muss die Anlage bereits bei der wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden.
  • Hinsichtlich der Lagerung wassergefährdender Stoffe gelten die Bestimmungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSv) in der jeweils gültigen Fassung.

Weitere Informationen​

Die Hochwassergefahrenkarten sowie weitere Informationen zur Eigenvorsorge sind für die Öffentlichkeit im Internet unter www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de  (-> Gefahrenkarte) bereitgestellt. In der interaktiven Gefahrenkarte kann ab einem Maßstab von 1 : 15.000 bis 1 : 5.000 die mögliche Flächenausdehnung und Tiefe einer Überflutung bei 10-, 50- und 100-jährlichen Hochwasserereignissen sowie bei Extremereignissen, die sich statistisch gesehen alle 1000 Jahre ereignen, eingesehen werden. In einer Hochwasserrisikomanagement-Abfrage können auch die Hochwassertiefen bei dem jeweiligen Hochwasserereignis in Form eines Steckbriefs ausgegeben werden. Bürger können so ihr eigenes Risikopotential abschätzen und Vorsorgemaßnahmen treffen. Auch Informationen und Hilfestellungen zur Eigenvorsorge und Kompaktinformationen rund um das Thema Hochwasser finden Sie auf dieser Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.

Lesehilfe für die Hochwassergefahrenkarte Baden-Württemberg (PDF, 5,7 MB)

Im Landkreis Rastatt liegen die Hochwassergefahrenkarten für folgende Teilbearbeitungsgebiete (TBG) vor:

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Am Schlossplatz 5
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